Definition EPD - EPD - Elektronisches Patientendossier - Kanton Schwyz

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Definition EPD

Das EPD

EPD - Das Elektronische Patientendossier

Ein EPD soll den Datenfluss zwischen Patient/in und Dienstleistern (Ärzte, Spitäler, Apotheken, Pflegeheime, etc.) schneller, qualitativ besser und sicherer gewährleisten. Dies soll sich auch positiv auf Gesundheitskosten auswirken, indem diese nicht mehr oder nicht mehr so stark steigen, wie in den vergangenen Jahrzehnten.

Mit dem EPD soll die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz im Gesundheitssystem gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden. Mit dem elektronischen Patientendossier wird also bezweckt, Gesundheitsdaten von Patienten so zu formatieren, dass diese elektronisch austauschbar werden.

Wo liegt der Vorteil bei elektronisch austauschbaren Daten? Der Vorteil liegt darin, die Daten schneller, einfacher, in einheitlicher Form und bereichsübergreifend austauschen zu können. Patientinnen und Patienten profitieren insofern davon, als dass die Verwaltung und Weiterreichung der eigenen Daten leichter werden kann. Vorausgesetzt, man verfügt über entsprechende Kenntnisse zum Umgang mit digitalen Daten.
Primär geht es aber darum, dass über das elektronische Patientendossier behandlungsrelevante Dokumente (Röntgenbilder, Operationsberichte, Medikation, Labordaten etc.) für andere Gesundheitsfachpersonen (Ärzten, Pflegenden) leichter zugänglich gemacht werden können. Dies insofern, als dass die Einwilligung des/der jeweiligen Patientin/Patienten vorliegt.

Weil die behandelnden Gesundheitsfachpersonen über das EPD besser untereinander vernetzt werden, können Diagnosen und Therapien genauer, rascher und sicherer vorgenommen werden. Idealerweise kann über das EPD vermieden werden, dass es zu Doppeluntersuchungen am Patienten kommt. Die Behandlungsqualität lässt sich beispielsweise dadurch steigern, dass Informationen zu allfälligen Allergien und Unverträglichkeiten rechtzeitig bekannt sind. So lassen sich Fehlbehandlungen und Komplikationen vermeiden und allfällig auch Leben retten.

Bereits ab dem 20. April 2020 stehen Spitäler in der Pflicht, die Gesundheitsdaten Ihrer Patienten in einem EPD zu speichern und diesen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Vorgängig haben sich die Spitäler einer sogenannten Stammgemeinschaft anzuschliessen. Diese Stammgemeinschaften sollen sicherstellen, dass alle dort angeschlossenen Institute und Personen frei von technischen Barrieren auf Gesundheitsdaten (Bilder, Berichte, Resultaten etc.) zugreifen können.

Bevor dies möglich ist, muss von jedem Patient eine Einwilligung (nach Artikel 3 AHVG) vorliegen, so dass bei der zentralen Ausgleichsstelle eine Nummer als Identifikationsmerkmal für das elektronische Patientendossier (Patientenidentifikationsnummer) beantragt werden kann. Die Patientenidentifikationsnummer wird zufällig generiert.
-> 816.1 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier
Art. 4 Patientenidentifikationsmerkmal

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